Im
juristischen Sinne erfordert ein Glücksspiel als Einsatz einen Vermögenswert. Ist kein derartiger Einsatz nötig, d. h. kann man bei einem Spiel zwar Geld- oder Sachpreise gewinnen, aber nichts verlieren, so handelt es sich rechtlich um ein
Gewinnspiel, z. B. ein
Preisausschreiben. Das Veranstalten von Glücksspielen bedarf gegenwärtig entsprechend
§ 33h Gewerbeordnung einer behördlichen
Erlaubnis, wenn es sich um ein öffentliches Spiel handelt. Anderenfalls stellt dies ein Verstoß gegen
§ 284 StGB dar.
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