Mit der spektakulären Festnahme der Bwin-Vorstände könnten die französischen Behörden die Grundrechte der beiden österreichischen Manager verletzt haben.

Nachdem die Bwin-Vorstände Manfred Bodner und Norbert Teufelberger wieder auf freiem Fuß sind, beginnt nun die rechtliche Aufarbeitung der Causa. Dabei geht es um die Verhältnismäßigkeit des Vorgehens der französischen Justiz, indirekt auch um die Rechtmäßigkeit des Glücksspielmonopols in Frankreich.

Zunächst haben die Bwin- Manager das Recht, die Modalitäten ihrer Festnahme und die Stichhaltigkeit der strafrechtlichen Anklage nach Artikel 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention von einem unabhängigen Gericht in Frankreich prüfen zu lassen. Dem Vernehmen nach ist im November die erste Anhörung dazu vor Ort vorgesehen.

Nach Abschluss des nationalen Instanzenzugs können beide Manager auch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte in Straßburg anrufen. Zweifellos haben die französischen Behörden durch die Festnahme in das Grundrecht auf persönliche Freiheit (Art 5 EMRK) der U-Häftlinge eingegriffen, wobei auch die genauen Umstände der Verhaftung und die Haftbedingungen (Art 3 EMRK) in Straßburg nachprüfbar sind.

Im Zuge der nationalen Rechtskontrolle wird das französische Appelationsgericht auch auf die Frage stoßen, ob die Haft und eine allfällige Justizstrafe für das zur Last gelegte Delikt verhältnismäßig sind. Auf Gesetzesebene ist davon auszugehen, dass der dortige Wett- und Glücksspielmarkt und das Monopol der "Société francaise des jeux" durch ein Verbot im französischen "Code pénal" abgesichert sind. In Österreich besteht zwar kein strafrechtsbewehrtes Verbot, Online-Sportwetten ohne Konzession anzunehmen (zudem verfügt Bwin in Österreich über Landeskonzessionen); aber das Glücksspielmonopol ist indirekt auch im heimischen Strafgesetzbuch abgesichert. Das gewerbsmäßige Anbieten von echten Glücksspielen - in welchem Medium auch immer - kann daher auch hier zu Lande vor dem Strafrichter enden, wenn eine nationale Kasino- bzw. Ausspielungskonzession nach dem Glücksspielgesetz (GspG) 1989 nicht vorliegt.

Historisch gesehen haben sich diese Verbote gegen die Organisierung von Glücksspielen in "schwarzen" Kasinos und Hinterzimmern gerichtet; die Frage des illegalen Online-Spiels ist strafrechtlich noch nicht ausjudiziert.

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