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hi
habe heute nochmals alles versucht, wegen dem scheck, leider ohne erfolgt. den scheck hinten zu unterschreiben und zu meiner ibank zu schicken ist mir viel zu riskant . habe heute via email eine stornierung bei neteller beantragt bezüglich des schecks. habe bisher aber noch keine antwort bekommen. kann mir vieleicht doch einer von euch sagen was für gebühren da auf mich zukommen? |
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Was soll daran riskant sein, den Scheck hinten zu unterschreiben
und an die Bank zu senden....?????? Wenn es eine "normale" Bank ist, wird sie den Scheck Deinem Konto gutschreiben - ausser der Betrag wäre weissichnichtwievieleMillionen - da würde jeder Banker fragen. Best regards SirJames |
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ich habe wahrscheinlich zuviel gelesen und ich vertraue der deutschen post leider nicht. wenn ich den unterschreibe kann den jeder x-beliebger einlösen, falls er verloren gehen sollte. und dadurch das ich nicht gerade ein millionär bin, kann ich mir diesen verlust nicht erlauben. vieleicht komme ich zu übervorsichtig rüber, aber vorsicht ist besser als nachsicht.
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ja, genau die bank hat mir und meinen freund gesagt das das nicht geht. aber genau daran habe ich jetzt nicht mehr wirklich gedacht, sie haben recht, normalerweise könnte kein dritter den scheck einlösen. ups... im eifer des gefechtes habe ich wahrscheinlich doch wieder zu schnell gehandelt...
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so einfach ist das nicht.
Verrechnungsscheck Für den Postversand werden von Firmen in der Regel Verrechnungsschecks genutzt. Hier wird durch den Vermerk "Nur zur Verrechnung" auf dem Scheck die bezogene Bank angewiesen, den Scheck nur im Wege der Kontogutschrift einzulösen. Der Verrechnungsscheck ist somit gewissermaßen eine Sonderform des Überbringerschecks, der allerdings von der bezogenen Bank nicht bar ausgezahlt werden darf. Der Empfänger muß den Scheck in der Regel über seine Bank zum Inkasso und Gutschrift des Gegenwerts auf sein Konto einreichen (Par 39 ScheckG). Die Anweisung gilt übrigens nur für die bezogene Bank, die Bank des Einreichers kann diesen durchaus auf eigenes Risiko bar auszahlen. Das wird aber sicher der Ausnahmefall sein, wenn man den Kunden oder den Scheckaussteller gut kennt und dessen Bonität außer Zweifel steht. Es wird zwar so in der Regel verhindert, daß ein Unberechtigter den Scheck abfängt, bar einlöst und dann spurlos verschwindet. Aber nur davon, daß man die Einlösung bis zu einem Konto zurückverfolgen kann, hat man im Schadensfall auch nicht unbedingt etwas, wenn das Konto schon aufgelöst wurde und der Kontoinhaber sich aus dem Staub gemacht hat. Will man einen Scheck als Verrechnungsscheck kennzeichnen sollte man übrigens unbedingt die Formulierung "Nur zur Verrechnung" ausschreiben. Die häufig praktizierte Lösung, nur zwei parallele Striche auf der Vorderseite anzubringen ist nicht ausreichend. Damit handelt es sich eigentlich um einen gekreuzten Scheck, den es aber in Deutschland nach ScheckG nicht gibt. Da es verschiedene Gerichtsurteile hierzu gibt kann zwischen einer Behandlung als Barscheck, einer Behandlung als Verrechnungsscheck oder einer Unterstellung einer unklaren Weisung (die nicht ausgeführt werden kann bzw. durch Rückfragen erst zu klären ist) alles passieren. Besser also diesen Ärger vermeiden. Orderscheck Als Sicherheitsmaßnahme beim Postversand wird häufig die Verwendung von Orderschecks empfohlen. Orderschecks tragen im Empfängerfeld statt des Zusatzes "oder Überbringer" den Hinweis "oder Order" und sind zusätzlich am rechten Rand durch einen senkrechten roten Strich mit dem Text "Orderscheck" gekennzeichnet. Ein Orderscheck lautet auf einen bestimmten Empfänger "oder Order" und kann nur per Einigung, Übergabe und Indossament übertragen werden. Das Indossament wird auf der Scheckrückseite quer angebracht und kann entweder als Vollindossament oder Blankoindossament ausgeführt sein:
Formelle Ordnungsmäßigkeit heißt nur, daß die Indossamentenkette darauf geprüft wird, ob der Einreicher lückenlos legitimiert ist. Insbesondere bei reinen Blankoindossamenten dürfte das schwierig werden. Die erste Inkassostelle prüft auch nicht die Echtheit der Unterschriften (Par 35 ScheckG), ebensowenig prüft sie, ob der Einreicher sachlich berechtigt ist oder den Scheck ordnungsgemäß erworben hat. Also: Hat der Einreicher Fälschungen in der Indossamentenkette vorgenommen ist er nach außen vielleicht trotzdem scheinbar rechtmäßig legitimiert. Eine sicherheitserhöhende Wirkung hat die Verwendung des Orderschecks beim Postversand demnach kaum. Beim Postversand von Schecks gilt übrigens generell : Benutzt der Kunde zum Versand seiner Schecks Briefumschläge mit Klarsichtfenster kann man von außen erkennn, was der Umschlag enthält. Im Schadensfall sieht die ständige Rechtsprechnung hier ein Mitverschulden des Kunden. P.S.: Wir befinden uns in einem Kasino-Forum, nicht in einem Forum für ehemalige und zukünftige Banker.... Best regards SirJames |
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Zitat:
Jochen hat oben schon alles wesentliche gesagt: Konto angeben, auf welches der Scheck gutgeschrieben werden soll, unterschreiben - fertig. Dann kann den auch kein Fremder einlösen. |
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