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  #11 (permalink)  
Alt 05.03.2007, 23:30
stephanie81 stephanie81 ist offline
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um comdirect.... ja das wäre eine möglichkeit die ich natürlich auch dann in anspruch nehme, aber das dauert alles wieder ewig...
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  #12 (permalink)  
Alt 06.03.2007, 01:03
goye goye ist offline
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ist doch nur der Versandweg, also kein Problem. Ne andere Möglichkeit gibt es nicht
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  #13 (permalink)  
Alt 06.03.2007, 01:50
Benutzerbild von Jochen
Jochen Jochen ist offline
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sehe ich genauso. Auf die 1-2 Tage extra kommt es doch jetzt nicht mehr an.
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  #14 (permalink)  
Alt 07.03.2007, 20:13
stephanie81 stephanie81 ist offline
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Frage

hi

habe heute nochmals alles versucht, wegen dem scheck, leider ohne erfolgt. den scheck hinten zu unterschreiben und zu meiner ibank zu schicken ist mir viel zu riskant . habe heute via email eine stornierung bei neteller beantragt bezüglich des schecks. habe bisher aber noch keine antwort bekommen. kann mir vieleicht doch einer von euch sagen was für gebühren da auf mich zukommen?
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  #15 (permalink)  
Alt 07.03.2007, 21:43
SirJames SirJames ist offline
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Was soll daran riskant sein, den Scheck hinten zu unterschreiben
und an die Bank zu senden....??????

Wenn es eine "normale" Bank ist, wird sie den Scheck Deinem
Konto gutschreiben - ausser der Betrag wäre weissichnichtwievieleMillionen - da würde jeder Banker fragen.

Best regards
SirJames
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  #16 (permalink)  
Alt 07.03.2007, 21:46
stephanie81 stephanie81 ist offline
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ich habe wahrscheinlich zuviel gelesen und ich vertraue der deutschen post leider nicht. wenn ich den unterschreibe kann den jeder x-beliebger einlösen, falls er verloren gehen sollte. und dadurch das ich nicht gerade ein millionär bin, kann ich mir diesen verlust nicht erlauben. vieleicht komme ich zu übervorsichtig rüber, aber vorsicht ist besser als nachsicht.
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  #17 (permalink)  
Alt 07.03.2007, 22:36
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Jochen Jochen ist offline
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Also normalerweise kann Steffi ihren Scheck auf James Konto einzahlen indem hinten erst Steffi und dann darunter James unterschreibt.
Damit hat Steffi den Scheck auf James übertragen und James kann ihn einlösen.
Das ist die Gefahr wenn man einen unterschriebenen Scheck per Post verschickt.

Aber genau so hätte es doch ursprünglich klappen müssen denn Scheck auf das Konto des Freundes einzuzahlen.

Du hast aber geschrieben die Bank hätte das nicht so akzeptiert.

Zitat:
heute rief die bank bei meinen freund an und meinte das dieser scheck ein orderscheck sei und auf der rückseite unterschrieben werden müsste. kein problem, dachten wir uns. dann rief abermals die bank und meinte das dieser scheck nur auf den empfänger der auf diesen scheck steht gültig sei und dieser den scheck auf sein konto einreichen müsste.

Von daher wenn dieser Scheck nicht übertragbar ist sollte es auch kein Problem sein ihn per Post zu verschicken.

Im übrigen kann man sich absichern, in dem man unter die Unterschrift schreibt: "Nur zur Gutschrift auf Konto Nr. 12345". Dann würde keine Bank mehr den Scheck auf das Konto eines Dritten einlösen. Sowas dazu zu schreiben ist durchaus üblich.
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  #18 (permalink)  
Alt 07.03.2007, 22:45
stephanie81 stephanie81 ist offline
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stephanie81 zeigte ein beschämendes Verhalten in der Vergangenheit
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ja, genau die bank hat mir und meinen freund gesagt das das nicht geht. aber genau daran habe ich jetzt nicht mehr wirklich gedacht, sie haben recht, normalerweise könnte kein dritter den scheck einlösen. ups... im eifer des gefechtes habe ich wahrscheinlich doch wieder zu schnell gehandelt... ...also ehrlich wenn mein hintern nicht angewachsen wäre, würde der jetzt wahrscheinlich noch auf meinen schreibtischstuhl sitzen... ... nun, jetzt wiederrum ne email senden zu neteller, obwohl ich noch von der ersten keine antwort bekommen habe, werde ich jetzt nicht machen, erstmal warte ich ab was die mir schreiben, ich hoffe mal das ich morgen eine email von denen bekomme
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  #19 (permalink)  
Alt 07.03.2007, 22:50
SirJames SirJames ist offline
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so einfach ist das nicht.
Verrechnungsscheck


Für den Postversand werden von Firmen in der Regel Verrechnungsschecks genutzt. Hier wird durch den Vermerk "Nur zur Verrechnung" auf dem Scheck die bezogene Bank angewiesen, den Scheck nur im Wege der Kontogutschrift einzulösen. Der Verrechnungsscheck ist somit gewissermaßen eine Sonderform des Überbringerschecks, der allerdings von der bezogenen Bank nicht bar ausgezahlt werden darf. Der Empfänger muß den Scheck in der Regel über seine Bank zum Inkasso und Gutschrift des Gegenwerts auf sein Konto einreichen (Par 39 ScheckG).
Die Anweisung gilt übrigens nur für die bezogene Bank, die Bank des Einreichers kann diesen durchaus auf eigenes Risiko bar auszahlen. Das wird aber sicher der Ausnahmefall sein, wenn man den Kunden oder den Scheckaussteller gut kennt und dessen Bonität außer Zweifel steht.
Es wird zwar so in der Regel verhindert, daß ein Unberechtigter den Scheck abfängt, bar einlöst und dann spurlos verschwindet. Aber nur davon, daß man die Einlösung bis zu einem Konto zurückverfolgen kann, hat man im Schadensfall auch nicht unbedingt etwas, wenn das Konto schon aufgelöst wurde und der Kontoinhaber sich aus dem Staub gemacht hat.
Will man einen Scheck als Verrechnungsscheck kennzeichnen sollte man übrigens unbedingt die Formulierung "Nur zur Verrechnung" ausschreiben. Die häufig praktizierte Lösung, nur zwei parallele Striche auf der Vorderseite anzubringen ist nicht ausreichend. Damit handelt es sich eigentlich um einen gekreuzten Scheck, den es aber in Deutschland nach ScheckG nicht gibt. Da es verschiedene Gerichtsurteile hierzu gibt kann zwischen einer Behandlung als Barscheck, einer Behandlung als Verrechnungsscheck oder einer Unterstellung einer unklaren Weisung (die nicht ausgeführt werden kann bzw. durch Rückfragen erst zu klären ist) alles passieren. Besser also diesen Ärger vermeiden. Orderscheck


Als Sicherheitsmaßnahme beim Postversand wird häufig die Verwendung von Orderschecks empfohlen. Orderschecks tragen im Empfängerfeld statt des Zusatzes "oder Überbringer" den Hinweis "oder Order" und sind zusätzlich am rechten Rand durch einen senkrechten roten Strich mit dem Text "Orderscheck" gekennzeichnet.
Ein Orderscheck lautet auf einen bestimmten Empfänger "oder Order" und kann nur per Einigung, Übergabe und Indossament übertragen werden. Das Indossament wird auf der Scheckrückseite quer angebracht und kann entweder als Vollindossament oder Blankoindossament ausgeführt sein:
  • Vollindossament:
    Für mich an die Order der xyz
    Name und Unterschrift
    Hierbei kann man erkennen wer (Für mich/Name) an wen (an die Order der xyz) den Scheck weitergegeben hat.
  • Blankoindossament
    Besteht einfach aus der Originalunterschrift des Indossanten
    Hierbei kann bestenfalls noch erkannt werden, wer den Scheck weitergegeben hat (falls die Unterschrift zu entziffern ist oder ein Firmenstempel angebracht ist), an wen der Scheck weitergegeben wurde ist nicht zu erkennen.
Im Scheckabkommen Ziffer IV haben sich die Banken verpflichtet, die Prüfung der Indossamentenkette auf die erste Inkassostelle zu übertragen. Die erste Inkassostelle prüft die formelle Ordnungsmäßigkeit der Indossamentenkette und dokumentiert das über einen Stempel (Name, Ort und BLZ der ersten Inkassostelle), den die Banken untereinander als Treuhandindossament anerkennen.
Formelle Ordnungsmäßigkeit heißt nur, daß die Indossamentenkette darauf geprüft wird, ob der Einreicher lückenlos legitimiert ist. Insbesondere bei reinen Blankoindossamenten dürfte das schwierig werden. Die erste Inkassostelle prüft auch nicht die Echtheit der Unterschriften (Par 35 ScheckG), ebensowenig prüft sie, ob der Einreicher sachlich berechtigt ist oder den Scheck ordnungsgemäß erworben hat.
Also: Hat der Einreicher Fälschungen in der Indossamentenkette vorgenommen ist er nach außen vielleicht trotzdem scheinbar rechtmäßig legitimiert. Eine sicherheitserhöhende Wirkung hat die Verwendung des Orderschecks beim Postversand demnach kaum. Beim Postversand von Schecks gilt übrigens generell :
Benutzt der Kunde zum Versand seiner Schecks Briefumschläge mit Klarsichtfenster kann man von außen erkennn, was der Umschlag enthält. Im Schadensfall sieht die ständige Rechtsprechnung hier ein Mitverschulden des Kunden.

P.S.: Wir befinden uns in einem Kasino-Forum, nicht in einem
Forum für ehemalige und zukünftige Banker....
Best regards
SirJames
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  #20 (permalink)  
Alt 08.03.2007, 10:46
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Zitat:
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P.S.: Wir befinden uns in einem Kasino-Forum, nicht in einem
Forum für ehemalige und zukünftige Banker....
Genau, nach Deinen Informationen hat nämlich keiner gefragt.

Jochen hat oben schon alles wesentliche gesagt:
Konto angeben, auf welches der Scheck gutgeschrieben werden soll, unterschreiben - fertig. Dann kann den auch kein Fremder einlösen.
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