so einfach ist das nicht.
Verrechnungsscheck
Für den Postversand werden von Firmen in der Regel Verrechnungsschecks genutzt. Hier wird durch den Vermerk "Nur zur Verrechnung" auf dem Scheck die
bezogene Bank angewiesen, den Scheck nur im Wege der Kontogutschrift einzulösen. Der Verrechnungsscheck ist somit gewissermaßen eine Sonderform des Überbringerschecks, der allerdings von der bezogenen Bank nicht bar ausgezahlt werden darf. Der Empfänger muß den Scheck in der Regel über seine Bank zum Inkasso und Gutschrift des Gegenwerts auf sein Konto einreichen (Par 39 ScheckG).
Die Anweisung gilt übrigens nur für die
bezogene Bank, die Bank des Einreichers kann diesen durchaus auf eigenes Risiko bar auszahlen. Das wird aber sicher der Ausnahmefall sein, wenn man den Kunden oder den Scheckaussteller gut kennt und dessen Bonität außer Zweifel steht.
Es wird zwar so in der Regel verhindert, daß ein Unberechtigter den Scheck abfängt, bar einlöst und dann spurlos verschwindet. Aber nur davon, daß man die Einlösung bis zu einem Konto zurückverfolgen kann, hat man im Schadensfall auch nicht unbedingt etwas, wenn das Konto schon aufgelöst wurde und der Kontoinhaber sich aus dem Staub gemacht hat.
Will man einen Scheck als Verrechnungsscheck kennzeichnen sollte man übrigens
unbedingt die Formulierung "Nur zur Verrechnung" ausschreiben. Die häufig praktizierte Lösung, nur zwei parallele Striche auf der Vorderseite anzubringen ist
nicht ausreichend. Damit handelt es sich eigentlich um einen
gekreuzten Scheck, den es aber in Deutschland nach ScheckG nicht gibt. Da es verschiedene Gerichtsurteile hierzu gibt kann zwischen einer Behandlung als Barscheck, einer Behandlung als Verrechnungsscheck oder einer Unterstellung einer unklaren Weisung (die nicht ausgeführt werden kann bzw. durch Rückfragen erst zu klären ist) alles passieren. Besser also diesen Ärger vermeiden.
Orderscheck
Als Sicherheitsmaßnahme beim Postversand wird häufig die Verwendung von Orderschecks empfohlen. Orderschecks tragen im Empfängerfeld statt des Zusatzes "oder Überbringer" den Hinweis "oder Order" und sind zusätzlich am rechten Rand durch einen senkrechten roten Strich mit dem Text "Orderscheck" gekennzeichnet.
Ein Orderscheck lautet auf einen bestimmten Empfänger "oder Order" und kann nur per Einigung, Übergabe und Indossament übertragen werden. Das Indossament wird auf der Scheckrückseite quer angebracht und kann entweder als Vollindossament oder Blankoindossament ausgeführt sein:
- Vollindossament:
Für mich an die Order der xyz
Name und Unterschrift
Hierbei kann man erkennen wer (Für mich/Name) an wen (an die Order der xyz) den Scheck weitergegeben hat.
- Blankoindossament
Besteht einfach aus der Originalunterschrift des Indossanten
Hierbei kann bestenfalls noch erkannt werden, wer den Scheck weitergegeben hat (falls die Unterschrift zu entziffern ist oder ein Firmenstempel angebracht ist), an wen der Scheck weitergegeben wurde ist nicht zu erkennen.
Im Scheckabkommen Ziffer IV haben sich die Banken verpflichtet, die Prüfung der Indossamentenkette auf die erste Inkassostelle zu übertragen. Die erste Inkassostelle prüft die formelle Ordnungsmäßigkeit der Indossamentenkette und dokumentiert das über einen Stempel (Name, Ort und BLZ der ersten Inkassostelle), den die Banken untereinander als Treuhandindossament anerkennen.
Formelle Ordnungsmäßigkeit heißt nur, daß die Indossamentenkette darauf geprüft wird, ob der Einreicher lückenlos legitimiert ist. Insbesondere bei reinen Blankoindossamenten dürfte das schwierig werden. Die erste Inkassostelle prüft auch nicht die Echtheit der Unterschriften (Par 35 ScheckG), ebensowenig prüft sie, ob der Einreicher sachlich berechtigt ist oder den Scheck ordnungsgemäß erworben hat.
Also: Hat der Einreicher Fälschungen in der Indossamentenkette vorgenommen ist er nach außen vielleicht trotzdem scheinbar rechtmäßig legitimiert. Eine sicherheitserhöhende Wirkung hat die Verwendung des Orderschecks beim Postversand demnach kaum. Beim
Postversand von Schecks gilt übrigens generell :
Benutzt der Kunde zum Versand seiner Schecks Briefumschläge mit Klarsichtfenster kann man von außen erkennn, was der Umschlag enthält. Im Schadensfall sieht die ständige Rechtsprechnung hier ein Mitverschulden des Kunden.
P.S.: Wir befinden uns in einem Kasino-Forum, nicht in einem
Forum für ehemalige und zukünftige Banker....
Best regards
SirJames