Das BVerfG nahm die Verfassungsbeschwerde des mittlerweile Verurteilten gegen die Entscheidung des OLG München (Urt. v. 7. 4. 2009, das die von ihm begehrte einstweilige Verfügung weitgehend abgelehnt hatte, nicht zur Entscheidung an, da sie jedenfalls in der Sache aussichtslos sei.
Die drei Richter der zuständigen Kammer führten aus, was in dem heutigen, von Datenschutz und der Betonung individueller Grundrechte geprägten Meinungsklima mitunter vergessen oder tabuisiert wird:
Straftäter haben sich eine Berichterstattung über ihre Delikte selbst zuzuschreiben, weil sie das Informationsinteresse, das dadurch befriedigt wird, selbst erweckt haben.
Damit führe auch eine „mögliche stigmatisierende Wirkung” nicht zum Überwiegen des Persönlichkeitsrechts gegenüber dem Interesse der Öffentlichkeit an einer umfassenden Berichterstattung.
Dass den Beschwerdeführer eine „erhebliche soziale Missbilligung” treffen werde, dürfe – so die Kammer nachgerade mit einem Anflug von Sarkasmus – sogar unterstellt werden. Er habe aber keinen Anspruch darauf, „in aller Stille das Strafverfahren abwickeln zu können”, um dieser Folge zu entgehen. Straftaten gehörten zum Zeitgeschehen, dessen Vermittlung Aufgabe der Presse sei. Die Verletzung der Rechtsordnung, die Sympathie mit den Opfern wie auch die Furcht vor Wiederholungen und das Bestreben, selbigen vorzubeugen, begründeten ein anzuerkennendes Interesse an näherer Information.
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